DER ROWA-DESIGN-SHOP
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1000 Stck. FLYER DIN lang
210 x 99 mm, inkl. Design
300 g/m² Bilderdruck, beids. 4c
inkl. Datenübergabe, dadurch sind Nachdrucke natürlich erheblich günstiger.
Inkl. Porto / Verpackung
Preis:
357,50 €
Enthaltene Mehrwertsteuer 19 %
57,08 €
AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG, Melle
Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden. Der Kunde erkennt sie ausdrücklich sowohl für den vorliegenden Vertrag als auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Darüber hinaus verzichtet der Kunde ausdrücklich auf die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen oder Geschäftsbeziehungen Dritter. Solche Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, auch wenn wir der Geltung im Einzelfall nicht widersprechen.
§ 1 Vertragsschluss
1. Etwaige Angebote unsererseits sind freibleibend, sie begründen keinerlei Selbstverpflichtung. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Angeboten um nichts anderes als die unverbindliche Aufforderung, gegebenenfalls Waren zu bestellen bzw. Leistungen in Auftrag zu geben.
2. Durch seine Bestellung/seinen Auftrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
3. Wir sind dazu berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich bzw. durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der 2-Wochen-Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Vermittlung, insbesondere per Fax oder per E-Mail, sofern Kopie einer unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 2 Gewichte, Maße, Abbildungen
Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keinen garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
§ 3 Preise
1. Die von uns jeweils angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Preis umfasst nicht etwaige Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenleistungen wie Kosten der Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
2. . Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
§ 4 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
1. Die Bezahlung erfolgt ohne jeden Abzug nach unserer Wahl per Vorkasse, per Nachnahme, durch Kreditkartenzahlung, per Bankeinzug oder auf Rechnung.
2. Fälligkeit tritt mit Lieferung/Leistungserbringung ein. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.
3. Während des Verzuges ist das Entgelt zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4. Die Geltendmachung höherer Zinsen sowie weitergehender Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.
5. Bei Streckengeschäften (Lieferung direkt ab Hersteller) wird die Fracht und/oder der Frachtanteil nach Kilometern berechnet oder eine Streckenpauschale gezahlt. Die Parteien werden diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung treffen.
6. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Schecks werden nicht an Erfüllung Statt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Erst mit der Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung der Ware an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit)
2. Die Vereinbarung von Lieferzeiten bleibt vorbehalten, und zwar für jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines Fixtermins ist die Angabe von Lieferfristen stets freibleibend. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Etwa genannte Liefertermine sind keine Fixtermine. Damit wir in Verzug geraten, bedarf es stets einer Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Vertragspartner.
4. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche im Falle von Lieferverzug nur zu, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Wir haften in keinem Fall für Verluste, Brüche und Beschädigungen jeder Art, die auf dem Transport entstehen sowie für daraus entstehende Folgeschäden.
6. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc.
Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.
§ 6 Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung
Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen.
Der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
§ 7 Rücktritt
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
2. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Hiervon ausgenommen sind ferner die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gilt die gesetzliche Frist.
Beim Verkauf gebrauchter Sachen, - sofern es sich nicht um Anwendungsfälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt - beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
2. Ist die Ware bzw. das Werk/die Leistung mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuherstellung des Werks zu verlangen.
Sollte das vorgenannte Wahlrecht - aus welchen Gründen auch immer - dem Kunden zustehen, können wir die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall
auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
4. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 - 348 BGB verlangen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung nicht berechtigt war, können wir die uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt beanspruchen.
5. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
§ 9 Haftung
1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.
Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Forderungen aus Scheck-/Wechselzahlungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Eventualverbindlichkeiten des Kunden aus Scheck-/Wechselzahlungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne der
§§ 947, 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises einschl. Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln bzw. Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer berechnet haben.
4. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer und für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.
5. Der Kunde ist bis auf Widerruf dazu berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Weiter-Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.
6. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt.
7. Übersteigt der Wert unserer Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 10%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
8. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
9. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. IN der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen etwaige Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsscheine an uns aushändigen.
11. Die ROWA Stalleinrichtung nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an.
12. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.
§ 12 Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
Verweigert der Kunde - ausdrücklich oder konkludent - ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, weigert er sich insbesondere, den Vertragsgegenstand abzunehmen, sind wir nach schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft.
3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen oder sich zukünftig aus dem Vertragsverhältnis - auch soweit es einen etwaigen Rücktritt betrifft - ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.
Juli 2021
Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden. Der Kunde erkennt sie ausdrücklich sowohl für den vorliegenden Vertrag als auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Darüber hinaus verzichtet der Kunde ausdrücklich auf die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen oder Geschäftsbeziehungen Dritter. Solche Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, auch wenn wir der Geltung im Einzelfall nicht widersprechen.
§ 1 Vertragsschluss
1. Etwaige Angebote unsererseits sind freibleibend, sie begründen keinerlei Selbstverpflichtung. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Angeboten um nichts anderes als die unverbindliche Aufforderung, gegebenenfalls Waren zu bestellen bzw. Leistungen in Auftrag zu geben.
2. Durch seine Bestellung/seinen Auftrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
3. Wir sind dazu berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich bzw. durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der 2-Wochen-Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Vermittlung, insbesondere per Fax oder per E-Mail, sofern Kopie einer unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 2 Gewichte, Maße, Abbildungen
Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keinen garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
§ 3 Preise
1. Die von uns jeweils angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Preis umfasst nicht etwaige Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenleistungen wie Kosten der Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
2. . Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
§ 4 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
1. Die Bezahlung erfolgt ohne jeden Abzug nach unserer Wahl per Vorkasse, per Nachnahme, durch Kreditkartenzahlung, per Bankeinzug oder auf Rechnung.
2. Fälligkeit tritt mit Lieferung/Leistungserbringung ein. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.
3. Während des Verzuges ist das Entgelt zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4. Die Geltendmachung höherer Zinsen sowie weitergehender Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.
5. Bei Streckengeschäften (Lieferung direkt ab Hersteller) wird die Fracht und/oder der Frachtanteil nach Kilometern berechnet oder eine Streckenpauschale gezahlt. Die Parteien werden diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung treffen.
6. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Schecks werden nicht an Erfüllung Statt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Erst mit der Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung der Ware an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit)
2. Die Vereinbarung von Lieferzeiten bleibt vorbehalten, und zwar für jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines Fixtermins ist die Angabe von Lieferfristen stets freibleibend. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Etwa genannte Liefertermine sind keine Fixtermine. Damit wir in Verzug geraten, bedarf es stets einer Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Vertragspartner.
4. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche im Falle von Lieferverzug nur zu, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Wir haften in keinem Fall für Verluste, Brüche und Beschädigungen jeder Art, die auf dem Transport entstehen sowie für daraus entstehende Folgeschäden.
6. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc.
Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.
§ 6 Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung
Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen.
Der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
§ 7 Rücktritt
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
2. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Hiervon ausgenommen sind ferner die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gilt die gesetzliche Frist.
Beim Verkauf gebrauchter Sachen, - sofern es sich nicht um Anwendungsfälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt - beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
2. Ist die Ware bzw. das Werk/die Leistung mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuherstellung des Werks zu verlangen.
Sollte das vorgenannte Wahlrecht - aus welchen Gründen auch immer - dem Kunden zustehen, können wir die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall
auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
4. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 - 348 BGB verlangen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung nicht berechtigt war, können wir die uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt beanspruchen.
5. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
§ 9 Haftung
1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.
Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Forderungen aus Scheck-/Wechselzahlungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Eventualverbindlichkeiten des Kunden aus Scheck-/Wechselzahlungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne der
§§ 947, 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises einschl. Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln bzw. Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer berechnet haben.
4. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer und für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.
5. Der Kunde ist bis auf Widerruf dazu berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Weiter-Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.
6. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt.
7. Übersteigt der Wert unserer Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 10%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
8. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
9. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. IN der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen etwaige Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsscheine an uns aushändigen.
11. Die ROWA Stalleinrichtung nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an.
12. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.
§ 12 Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
Verweigert der Kunde - ausdrücklich oder konkludent - ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, weigert er sich insbesondere, den Vertragsgegenstand abzunehmen, sind wir nach schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft.
3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen oder sich zukünftig aus dem Vertragsverhältnis - auch soweit es einen etwaigen Rücktritt betrifft - ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.
Juli 2021
Lieferbedingungen
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