DER ROWA-DESIGN-SHOP
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Eieretiketten
Etikettengestaltung Eierkartons
Egal, ob 10er, 10er TopView oder 6er Karton
Wir gestalten Ihnen Ihre eigenen, individuellen Etiketten für Ihre Eierpappe, ob 10er oder 6er Schachtel.
- den Gestaltungsideen freien Lauf lassen
- Erarbeitung Ihrers Wiedererkennungswertes
- persönlich und einzigartig
-Bereitstellung der Etikettenvorlage zur weiteren freien Verwendung
- Lieferung einer druckfähigen PDF-Datei
Nach der Bestellung setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung und gehen in die weitere Planung.
- Auf Anfrage liefern wir Ihnen gegen Aufpreis die fertig gedruckten Etiketten in der für Sie passenden Auflage. Auch Kleinmengen sind möglich!
Preis:
149,00 €
Enthaltene Mehrwertsteuer 19%
23,79 €
Zuzüglich Porto und Verpackung.
AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden. Der Kunde erkennt sie ausdrücklich sowohl für den vorliegenden Vertrag als auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Darüber hinaus verzichtet der Kunde ausdrücklich auf die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen. Solche Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil. § 1 Vertragsschluss 1. Etwaige Angebote unsererseits begründen keinerlei Selbstverpflichtung. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Angeboten um nichts anderes, als die unverbindliche Aufforderung, gegebenenfalls Waren zu bestellen bzw. Leistungen in Auftrag zu geben. 2. Durch seine Bestellung/seinen Auftrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. 3. Wir sind dazu berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich bzw. durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der 2-Wochen-Frist gilt das Angebot als abgelehnt. § 2 Gewichte, Maße, Abbildungen Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten. § 3 Preise 1. Die von uns jeweils angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Preis umfasst nicht etwaige Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenleistungen. 2. Mit der Aktualisierung unserer Angebote/Preislisten werden alle früheren Preise und sonstigen Angaben über Waren/Leistungen ungültig. 3. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Kunden. Bei vereinbarten Lieferungen oder Leistungen zu einem Zeitpunkt, der mehr als 4 Monate nach der Auftragserteilung liegt, sind unsere am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Preise maßgebend. § 4 Zahlung, Fälligkeit und Verzug 1. Die Bezahlung erfolgt nach unserer Wahl per Vorkasse, per Nachnahme, durch Kreditkartenzahlung, per Bankeinzug oder auf Rechnung. 2.Fälligkeit tritt mit Lieferung/Leistungserbringung ein. Der Kunde gerät spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. 3.Während des Verzuges ist das Entgelt zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 4.Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen. 5. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 14 Tage in Rückstand oder gehen Schecks oder Wechsel zu Protest, werden alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Eine Verpflichtung zu weiteren Lieferungen /Leistungen besteht für uns nicht. In diesem Fall sind wir ferner dazu berechtigt, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort und unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Kunden wieder in Besitz zu nehmen. Der Bestand des Vertrages als solches wird dadurch nicht berührt. Insbesondere liegt in einem solchen Vorgehen kein Rücktritt vom Vertrag. 6.Bei Streckengeschäften (Lieferung direkt ab Hersteller) wird die Fracht und/oder der Frachtanteil nach Kilometern berechnet oder eine Streckenpauschale gezahlt. Die Parteien werden diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung treffen. 7.Schecks werden nicht an Erfüllung Statt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Erst mit der Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt. § 5 Lieferung, Gefahrübergang 1. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung der Ware an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. 2. Die Vereinbarung von Lieferzeiten bleibt vorbehalten, und zwar für jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines Fixtermins ist die Angabe von Lieferfristen stets freibleibend. 3. Etwaig genannte Lieferfristen stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Um die Zeit, um welche sich Lieferungen durch Betriebsstörungen oder Einschränkungen, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Zulieferern, durch Krieg, Energiemangel oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verzögern, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht steht dem Kunden zu, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. 4. Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche im Falle von Lieferverzug nur zu, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeit entbindet vom Vertrag. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Dabei gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrags. 5. Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware, gleichgültig, wer ihn besorgt, auf den Kunden über. Wir haften in keinem Fall für Verluste, Brüche und Beschädigungen jeder Art, die auf dem Transport entstehen sowie für daraus entstehende Folgeschäden. 6. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet. § 6 Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen. Der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen. § 7 Rücktritt 1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. 2. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. § 8 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Hiervon ausgenommen sind die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gilt die gesetzliche Frist. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist oder beim Verkauf gebrauchter Sachen, sofern es sich nicht um Anwendungsfälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. 2. Ist die Ware bzw. das Werk/die Leistung mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuherstellung des Werks zu verlangen. Sollte das vorgenannte Wahlrecht - aus welchen Gründen auch immer - dem Kunden zustehen, können wir die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. 3. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde gelieferte Waren unverzüglich - spätestens binnen 5 Tagen - nach der Ablieferung zu untersuchen. Findet sich ein Mangel, hat er uns diesen unverzüglich - spätestens binnen einer Frist von weiteren 3 Tagen - anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich - spätestens binnen 3 Tagen - nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 4. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 - 348 BGB verlangen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung nicht berechtigt war, können wir die uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt beanspruchen. 5. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns. § 9 Haftung 1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. § 10 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht 1.Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 2.Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis. § 11 Eigentumsvorbehalt 1.Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Forderungen aus Scheck-/Wechselzahlungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Eventualverbindlichkeiten des Kunden aus Scheck-/Wechselzahlungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947, 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises einschl. Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. 3. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln bzw. Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer berechnet haben. 4.Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer und für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. 5. Der Kunde ist bis auf Widerruf dazu berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Weiter-Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Kunden Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. 6.Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. 7.Übersteigt der Wert unserer Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. 8.Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. 9.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nun, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 10. Nach Sicherstellung der Vertragsware sind wir dazu berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig und unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Kunde die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen vollständig ausgleicht. 11. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen etwaige Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsscheine an uns aushändigen. 12. Die ROWA Stalleinrichtung OHG nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an. § 12 Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen Verweigert der Kunde - ausdrücklich oder konkludent - ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, weigert er sich insbesondere, den Vertragsgegenstand abzunehmen, sind wir nach schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. § 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl 1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft. 3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen oder sich zukünftig aus dem Vertragsverhältnis - auch soweit es einen etwaigen Rücktritt betrifft - ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. § 14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.
Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden. Der Kunde erkennt sie ausdrücklich sowohl für den vorliegenden Vertrag als auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Darüber hinaus verzichtet der Kunde ausdrücklich auf die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen. Solche Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil. § 1 Vertragsschluss 1. Etwaige Angebote unsererseits begründen keinerlei Selbstverpflichtung. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Angeboten um nichts anderes, als die unverbindliche Aufforderung, gegebenenfalls Waren zu bestellen bzw. Leistungen in Auftrag zu geben. 2. Durch seine Bestellung/seinen Auftrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. 3. Wir sind dazu berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich bzw. durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der 2-Wochen-Frist gilt das Angebot als abgelehnt. § 2 Gewichte, Maße, Abbildungen Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten. § 3 Preise 1. Die von uns jeweils angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Preis umfasst nicht etwaige Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenleistungen. 2. Mit der Aktualisierung unserer Angebote/Preislisten werden alle früheren Preise und sonstigen Angaben über Waren/Leistungen ungültig. 3. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Kunden. Bei vereinbarten Lieferungen oder Leistungen zu einem Zeitpunkt, der mehr als 4 Monate nach der Auftragserteilung liegt, sind unsere am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Preise maßgebend. § 4 Zahlung, Fälligkeit und Verzug 1. Die Bezahlung erfolgt nach unserer Wahl per Vorkasse, per Nachnahme, durch Kreditkartenzahlung, per Bankeinzug oder auf Rechnung. 2.Fälligkeit tritt mit Lieferung/Leistungserbringung ein. Der Kunde gerät spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. 3.Während des Verzuges ist das Entgelt zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 4.Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen. 5. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 14 Tage in Rückstand oder gehen Schecks oder Wechsel zu Protest, werden alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Eine Verpflichtung zu weiteren Lieferungen /Leistungen besteht für uns nicht. In diesem Fall sind wir ferner dazu berechtigt, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort und unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Kunden wieder in Besitz zu nehmen. Der Bestand des Vertrages als solches wird dadurch nicht berührt. Insbesondere liegt in einem solchen Vorgehen kein Rücktritt vom Vertrag. 6.Bei Streckengeschäften (Lieferung direkt ab Hersteller) wird die Fracht und/oder der Frachtanteil nach Kilometern berechnet oder eine Streckenpauschale gezahlt. Die Parteien werden diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung treffen. 7.Schecks werden nicht an Erfüllung Statt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Erst mit der Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt. § 5 Lieferung, Gefahrübergang 1. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung der Ware an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. 2. Die Vereinbarung von Lieferzeiten bleibt vorbehalten, und zwar für jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines Fixtermins ist die Angabe von Lieferfristen stets freibleibend. 3. Etwaig genannte Lieferfristen stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Um die Zeit, um welche sich Lieferungen durch Betriebsstörungen oder Einschränkungen, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Zulieferern, durch Krieg, Energiemangel oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verzögern, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht steht dem Kunden zu, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. 4. Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche im Falle von Lieferverzug nur zu, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeit entbindet vom Vertrag. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Dabei gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrags. 5. Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware, gleichgültig, wer ihn besorgt, auf den Kunden über. Wir haften in keinem Fall für Verluste, Brüche und Beschädigungen jeder Art, die auf dem Transport entstehen sowie für daraus entstehende Folgeschäden. 6. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet. § 6 Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen. Der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen. § 7 Rücktritt 1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. 2. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. § 8 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Hiervon ausgenommen sind die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gilt die gesetzliche Frist. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist oder beim Verkauf gebrauchter Sachen, sofern es sich nicht um Anwendungsfälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. 2. Ist die Ware bzw. das Werk/die Leistung mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuherstellung des Werks zu verlangen. Sollte das vorgenannte Wahlrecht - aus welchen Gründen auch immer - dem Kunden zustehen, können wir die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. 3. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde gelieferte Waren unverzüglich - spätestens binnen 5 Tagen - nach der Ablieferung zu untersuchen. Findet sich ein Mangel, hat er uns diesen unverzüglich - spätestens binnen einer Frist von weiteren 3 Tagen - anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich - spätestens binnen 3 Tagen - nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 4. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 - 348 BGB verlangen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung nicht berechtigt war, können wir die uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt beanspruchen. 5. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns. § 9 Haftung 1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. § 10 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht 1.Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 2.Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis. § 11 Eigentumsvorbehalt 1.Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Forderungen aus Scheck-/Wechselzahlungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen, insbesondere Eventualverbindlichkeiten des Kunden aus Scheck-/Wechselzahlungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947, 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises einschl. Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. 3. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln bzw. Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer berechnet haben. 4.Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer und für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. 5. Der Kunde ist bis auf Widerruf dazu berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Weiter-Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Kunden Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. 6.Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. 7.Übersteigt der Wert unserer Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. 8.Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. 9.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nun, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 10. Nach Sicherstellung der Vertragsware sind wir dazu berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig und unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Kunde die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen vollständig ausgleicht. 11. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen etwaige Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsscheine an uns aushändigen. 12. Die ROWA Stalleinrichtung OHG nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an. § 12 Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen Verweigert der Kunde - ausdrücklich oder konkludent - ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, weigert er sich insbesondere, den Vertragsgegenstand abzunehmen, sind wir nach schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. § 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl 1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft. 3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen oder sich zukünftig aus dem Vertragsverhältnis - auch soweit es einen etwaigen Rücktritt betrifft - ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. § 14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.
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